Landwirtschaftszählung 2010
Im Rahmen der Landwirtschaftszählung (LZ 2010) wurden alle LZ-Haupterhebungsmerkmale der Bodennutzung, der Viehbestände, der Arbeitskräfte sowie die weiteren Strukturmerkmale und die Merkmale der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (ELPM), wie Bodenbearbeitung, Haltungsplätze und -verfahren, Weidehaltung, Ausbringung sowie Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Anlage/Erhaltung von Landschaftselementen, zeitgleich im ersten Halbjahr des Berichtsjahres erfasst. Die ebenfalls zur ELPM gehörenden Merkmale zur Bewässerung, wie bewässerte Flächen, Bewässerungsverfahren, Wasserherkunft und verbrauchte Wassermenge, wurden als Nacherhebung ab Mai 2010 erhoben.
Agrarstrukturerhebung 2016
Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung (ASE) 2016 wurden alle Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sowie Angaben zu Viehbeständen, Arbeitskräften und weiteren Strukturmerkmalen zeitgleich im ersten Halbjahr des Berichtsjahres erhoben.
Landwirtschaftszählung 2020
Im Rahmen der Landwirtschaftszählung 2020 wurden alle Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sowie Angaben zu Viehbeständen, Arbeitskräften und weiteren Strukturmerkmalen zeitgleich im ersten Halbjahr des Berichtsjahres erhoben.
Betriebssitzprinzip
Die Erhebung aller Angaben erfolgt nach dem Ort des Betriebssitzes (Betriebssitzprinzip), nicht nach der Belegenheit der vom Betrieb selbstbewirtschafteten Flächen und Stallungen. Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebes befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebes auf mehreren Grundstücken, ist der Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb keine Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird. Dies gilt auch für Betriebe, deren Flächen teils im Inland, teils im Ausland liegen sowie für das auf diesen Flächen befindliche Vieh. Die in den Karten dargestellten Daten werden am Betriebssitz der landwirtschaftlichen Betriebe nachgewiesen und damit in der Rasterzelle, in der der Betrieb seinen Sitz hat. Dadurch kann die lagerichtige Darstellung der Merkmale nur eingeschränkt erfolgen.
Flussgebietseinheiten (FGE) und Planungseinheiten (Plan Units)
Flussgebietseinheiten sind ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht. Die Flussgebietseinheiten werden wiederum in Planungseinheiten (Plan Units) unterteilt, die dazu dienen, die im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführten Maßnahmenprogramme auszuweisen. Zwischen den Erhebungsjahren 2010, 2016 und 2020 gab es vereinzelnd marginale Veränderungen der Planungseinheiten durch die BfG (Bundesanstalt für Gewässerkunde).
Gebietsstände in den kartografischen Darstellungen
Landwirtschaftszählung 2010:
Angaben für die Verwaltungsgebiete zum Gebietsstand 31.12.2010.
Angaben für die Naturräume zum Stand 2011.
Agrarstrukturerhebung 2016:
Angaben für die Verwaltungsgebiete zum Gebietsstand 31.12.2016.
Angaben für die Naturräume zum Stand 2012.
Landwirtschaftszählung 2020:
Angaben für die Verwaltungsgebiete zum Gebietsstand 31.12.2020.
Angaben für die Naturräume zum Stand 2017.
Geheimhaltung
Erhobene Einzelangaben der Auskunftspflichtigen unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Daher können auch in kartografischen Darstellungen Rasterzellen enthalten sein, die geheim zu halten sind. Diese Rasterzellen sind weiß in der Karte eingefärbt.
Naturräume
Zur ökologischen Charakterisierung und Abgrenzung von Landschaften lässt sich Deutschland in naturräumliche Einheiten gliedern. Diese Gliederung basiert auf dem System von MEYNEN/SCHMITHÜSEN et al. (1953-1962). Für die Anwendung im FFH-Bereich und für andere Naturschutzanwendungen des BfN hat SSYMANK (1994) diese auf der Ebene der Haupteinheiten durch Zusammenfassung einzelner Einheiten vereinfacht, mit neuer Nummerierung versehen und die Einheiten zu Großlandschaften zusammengefasst. Die anschließende Tabelle stellt die Großlandschaften und naturräumlichen Haupteinheiten dar (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ 2008, nach SSYMANK 1994).
Referenzen:
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2008): Daten zur Natur 2008. – Münster (Landwirtschaftsverlag): 10-11.
SSYMANK, A. (1994): Neue Anforderungen im europäischen Naturschutz: Das Schutzgebietssystem Natura 2000 und die FFH-Richtlinie der EU. – Natur und Landschaft 69 (Heft 9): 395-406.
Großlandschaften und ihre Naturräume (DATEN ZUR NATUR 2008, nach SSYMANK 1994) Norddeutsches Tiefland, Küsten und Meere:
D01
Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02
Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03
Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04
Mecklenburgische Seenplatte
D05
Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06
Ostbrandenburgische Platte
D07
Odertal
D08
Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09
Elbtalniederung
D10
Elbe-Mulde-Tiefland
D11
Fläming
D12
Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13
Oberlausitzer Heideland
D19
Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20
Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21
Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22
Schleswig-Holsteinische Geest
D23
Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24
Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25
Ems-Weser-Marsch
D26
Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27
Stader Geest
D28
Lüneburger Heide
D29
Wendland und Altmark
D30
Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31
Weser-Aller-Tiefland
D32
Niedersächsische Börden
D33
Nördliches Harzvorland
D34
Westfälische Tieflandsbucht
D35
Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
Zentraleuropäisches Mittelgebirgsland:
D14
Oberlausitz
D15
Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16
Erzgebirge
D17
Vogtland
D18
Thüringer Becken und Randplatten
D36
Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leinebergland
D37
Harz
D38
Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39
Westerwald
D40
Lahntal und Limburger Becken
D41
Taunus
D42
Hunsrück
D43
Moseltal
D44
Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
D45
Eifel und Vennvorland
D46
Westhessisches Berg- und Beckenland
D47
Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48
Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49
Gutland (Bitburger Land)
D50
Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51
Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52
Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D63
Oberpfälzer und Bayerischer Wald
Südwestdeutsches Mittelgebirgs-/Stufenland:
D53
Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54
Schwarzwald
D55
Odenwald, Spessart und Südrhön
D56
Mainfränkische Platten
D57
Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58
Schwäbisches Keuper-Liasland
D59
Fränkisches Keuper-Liasland
D60
Schwäbische Alb
D61
Fränkische Alb
D62
Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D63
Hochrheingebiet und Dinkelberg
Alpenvorland:
D64
Donau-Iller-Lech-Platten
D65
Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66
Voralpines Hügel- und Moorland
Alpen:
D67
Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D68
Nördliche Kalkalpen
Meeresgebiete:
D70
Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71
Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72
Westliche Ostsee
D73
Östliche Ostsee
Punktdichtekarte
In einer sogenannten Punktdichtekarte werden Merkmalsausprägungen als Symbole in der betrachteten räumlichen Einheit (hier: Rasterzellen) dargestellt.
Die Größe des Symbols visualisiert in diesem Fall die Anzahl der Betriebe innerhalb einer Rasterzelle.
Die Symbole werden jeweils zentral in der Rasterzelle platziert und entsprechen in der Regel damit nicht der tatsächlichen Position der landwirtschaftlichen Betriebe.
Rasterkarte/Rasterzuordnung
Über die Koordinaten des Betriebssitzes werden die Daten der landwirtschaftlichen Betriebe den Rasterzellen zugeordnet und aggregiert, d. h. befinden sich mehrere Betriebe in einer Rasterzelle, werden deren Daten aufsummiert. Aus Darstellungsgründen und aufgrund der Geheimhaltung werden nur klassifizierte Werte, d. h. nach Größenklassen eingeteilte Werte, in den Karten und den zugehörigen Tabellen verwendet.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der Landwirtschaftszählung 2010
EU-Recht:
Verordnung (EG) Nr.1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.
Verordnung (EG) Nr.1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.
Bundesrecht:
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist.
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.
Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S.910), das durch Artikel 62 a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.
Rechtsgrundlagen der Agrarstrukturerhebung 2016
EU-Recht:
Verordnung (EG) Nr.1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates.
Verordnung (EG) Nr.1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.
Bundesrecht:
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist.
Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S.910), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 09. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.
Rechtsgrundlagen der Landwirtschaftszählung 2020
EU-Recht:
Verordnung (EU)2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
Verordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1091.
Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. IS. 910), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
Bundesrecht:
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
Mindestgrößen der landwirtschaftlichen Betriebe
Für die Landwirtschaftszählung 2010 und 2020 sowie die Agrarstrukturerhebung 2016 werden alle Betriebe Deutschlands ab einer bestimmten Mindestgröße befragt.
Es gelten folgende Erfassungsgrenzen:
5,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche oder
0,5 ha Hopfen oder
0,5 ha Tabak oder
1,0 ha Dauerkulturfläche im Freiland oder jeweils 0,5 ha Obstanbau-, Reb- oder Baumschulfläche oder
0,5 ha Gemüse oder Erdbeeren im Freiland oder
0,3 ha Blumen oder Zierpflanzen im Freiland oder
0,1 ha Kulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen oder
0,1 ha Produktionsfläche für Speisepilze oder
10 Rinder oder
50 Schweine oder
10 Zuchtsauen oder
20 Schafe oder
20 Ziegen oder
1000 Stück Geflügel / Haltungsplätze für Geflügel*
* Hinweis: Die zur Landwirtschaftszählung 2010 geltende Erfassungsgrenze „1 000 Stück Geflügel“ wurde zur
Agrarstrukturerhebung 2016 durch die Erfassungsgrenze „1 000 Haltungsplätze für Geflügel“ ersetzt. Die angepasste Erfassungsgrenze fand auch bei der Landwirtschaftszählung 2020 Anwendung